Änderungen im Freistellungsgesetz für Jugendarbeit (JArbFG)

Seit dem 1. April 2017 sind die Änderungen des überarbeiteten Freistellungsgesetzes in Kraft

Ehrenamt im Sport – viele Abteilungsleiter, Trainer und Übungsleiter arbeiten ehrenamtlich für das Fechten. Dabei die Anforderungen von Berufsleben, Familie und dem Sport unter einen Hut zu bekommen ist nicht immer einfach. Gerade wenn es um gerechte Verteilung von Urlaubstagen in Einklang mit Schuljahr, Arbeitgeber und den eigenen sportlichen Interessen geht, sind Konflikte vorprogrammiert.

In den vergangenen Monaten ist aufgefallen, dass das Angebot des Bayerischen Staates kaum genutzt wird. Deshalb geben wir hier einen kurzen Überblick. Für weitere Informationen bitten wir die Internetseiten des Bayerischen Jugendrings zu besuchen. 

Wofür kann ich mich freistellen lassen? 
für ehrenamtliche Tätigkeit bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen (z.B. ÜL-Fortbildungen, Sportassistent, Anti-Doping Seminare etc.) 

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Auszug: 

"Der § 11 SGB VIII umfasst die Jugendarbeit in seiner ganzen Breite:

(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: 

1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,

2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,

3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,

4. internationale Jugendarbeit,

5. Kinder- und Jugenderholung,

6. Jugendberatung." 

Präsentation PPTX der Änderungen durch den Bayrischen Landtag 2017

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Für wen gilt das Freistellungsgesetz? 

• Auszubildende und ArbeitnehmerInnen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 

• Angestellte der privaten Wirtschaft und des Öffentlichen Dienst die ihren Ausübungsort in Bayern haben, unabhängig vom Ort des Firmensitzes

• Selbstständige

• SchülerInnen werden in der Regel von der Schulleitung beurlaubt 

• StudentInnen sind von der Regelung ausgenommen

Wie viele Tage kann man sich freistellen lassen? 

• Maximal 12 unabhängige Tage pro Kalenderjahr

• Alternativ: Ein Gesamtzeitraum der die maximal dreifache wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit beinhaltet

Wie sind die Auswirkungen auf das Gehalt? 

• Angestellte und Auszubildende im Öffentlichen Dienst erhalten eine Lohnfortzahlung von aktuell 5 volle Arbeitstage 

• Angestellte und Auszubildende in der Privatwirtschaft erhalten in der Regel keine Lohnfortzahlung für die freigestellten Tage. Individuelle Regelungen sind hiervon ausgenommen

• Es besteht die Möglichkeit über einen Förderantrag via BFV und BJR eine Erstattung des Verdienstausfalls zu erhalten. Näheres unter https://www.bjr.de/themen/foerderung/verdienstausfall.html

Wer stellt den Antrag? 
Das Präsidium des BFV reicht den Antrag beim Bayerischen Jugendring ein
Ansprechpartner: Melanie Goldbrunner, melanie.goldbrunner@fechten-bayern.de

Wo kann ich mich genauer informieren? 
https://www.bjr.de/themen/ehrenamt/freistellung.html
Die notwendigen Formulare sind ebenfalls auf der Seite zu finden

Wer kann mir genaue Informationen zu meinen individuellen Fragen geben? 
Ansprechpartner beim Bayerischen Jugendring:
Martin Holzner, Referent für Jugendringe und ehrenamtliches Engagement
Tel.: 089/514 58 36, Email: holzner.martin@bjr.de